Gesellschaftsvertrag (1924)

 

Der unter dem Namen Schützengesellschaft Hengersberg bestehende Verein setzt sic hiermit um sich als Verein zu konstituieren folgende Statuten:

§ 1.      Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Hengersberg und hat seinen Sitz in Hengersberg; seine Zeitdauer ist unbeschränkt.

§ 2.      Zweck des Vereins ist gesellige Unterhaltung und Förderung des Schießsportes.

§ 3.      Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehremitgliedern.

§ 4.      Als ordentliches Mitglied kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, aufgenommen werden. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung steht dem Ausschuss zu. Die Höchstzahl der Mitglieder bestimmt der Ausschuss.

§ 5.      Die Aufnahme eines neuen Mitliedes erfolgt durch den Ausschuss. Der Austritt eines Mitgliedes kann an jedem Schiessabend vorgebracht werden, ferner erfolgt der Austritt eines Mitgliedes noch durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 6.      Der Ausschuss eines Mitgliedes erfolgt durch den Ausschuss.

§ 7.      Die Vereinsmitglieder haben Sitz und Stimme.

§ 8.      Die Bedürfnisse des Vereins werden gedeckt:

a.      durch Aufnahmegebühren und Beiträge der Mitglieder.

b.      durch freiwillige Gaben

c.      durch sonstige Zuschüsse

Die Mitglieder bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr von 2RM, die im Bedarfsfalle erhöht werden kann. Freiwillige Beiträge werden jederzeit zur Hebung des Vereins dankbarst angenommen.

§ 9.      Der Ausschuss besteht aus:

1.      dem Vorsitzenden (Schützenmeister)

2.      dem Stellvertreter des Vorsitzenden, Stellvertreter des Schützenmeisters ist der jeweilige Schriftführer

3.      dem Kassier

4.      dem Schriftführer

5.      2 Beisitzern

§ 10.   Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, der Schützenmeister vertritt den Verein gerichtlich und leitet die Schiessordnung.

§ 11.   Der Schützenmeister leitet die Versammlung, der Kassier besorgt das Rechnungswesen und der Schriftführer erledigt die Schreibarbeiten.

§ 12.   Der Vorstand und dessen Stellvertreter werden zu Anfang des Kalenderjahres auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§. 13.  Die Wahl eines neuen Ausschussmitgliedes erfolgt durch Abgabe nicht unterschriebener, zusammengefalteter Stimmzettel durch die allgemeine Versammlung.

§ 14.   Die Wahl erfolgt in 2 Wahlgängen, deren erster die Wahl des Schützenmeisters, des Kassiers und des Schriftführers und deren zweiter die Wahl der 2 Beisitzer zum Gegenstand hat. Zur Wahl genügt relative Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schützenmeister.

§ 15.   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schützenmeister oder dessen Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer und mindestens 1 Beisitzer anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schützenmeister.

§ 16.   Die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse sind in das Protokollbuch das Vereins einzutragen und vom Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 17.   Der Schützenmeister, der Kassier oder der Schriftführer des Vereins sind in ihrer Vereinigung im Verkehr nach außen ermächtigt, den Verein in jeder Beziehung zu vertreten und für denselben zu handeln . Bei Behinderung des Schützenmeisters gehen dessen Befugnisse auf dessen Stellvertreter über.

§ 18.   Eine Versammlung kann jederzeit stattfinden, wenn mindestens der 4. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Schützenmeister oder dessen Stellvertreter darauf anträgt. Die Einladung zu dieser Versammlung ist mindestens 3 Tage vor dem festgesetzten Termine bekannt zu geben.

§ 19.   Die Beschlüsse der Versammlung sind in das Protokollbuch einzutragen dessen Einsicht jedem Mitglied gestattet ist. Die Unterzeichnung erfolgt durch den Schützenmeister und durch den Schriftführer. Die Auflösung des Vereins erfolgt:

1.      durch Beschluss der Versammlung

2.      durch gesetzliche Schließung

3.      durch Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen.

§ 20.   Die Auflösung des Vereins erfolgt nur dann, wenn weniger als 5 Mitglieder dem Vereine angehören.

§ 21.   Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, kann zugleich auch über die Verwendung des Vereinsvermögens, dessen Verwertung und Veräußerung beschließen. Die geschehene Auflösung hat der zuletzt fungierende Ausschuss der zuständigen Behörde anzuzeigen.

§ 22.   Laut Beschluss findet jede Woche einmal ein Schiessabend statt.

 

Hengersberg, den 20. Dezember 1924

Der Ausschuss:

Schützenmeister       Feigl

Kassier                    Müller

Schriftführer             Altinger

Beisitzer                   Haderlein

Beisitzer                   Weberbauer